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Die Regierung der Kanarischen Inseln beschließt vorübergehende Maßnahmen gegen COVID-19 für die Karwoche und Fuerteventura, Teneriffa und Gran Canaria gehen in Stufe 3 (ROT) über

Der Regierungsrat hat am Donnerstag, den 17. März, beschlossen, eine Reihe spezifischer und vorübergehender Maßnahmen für den Zeitraum zwischen dem 26. März, 00:00 Uhr, und dem 9. April, 24:00 Uhr, zu beschließen, die mit den Feiern der Osterwoche zusammenfallen.

Die Maßnahmen in der Osterwoche gelten von Freitag, den 26. März, 00:00 Uhr bis Freitag, den 9. April, 24:00 Uhr.

Die nächtliche Mobilitätsbeschränkung auf den Inseln der Alarmstufe 1 gilt von 23:00 bis 6:00 Uhr, auf den übrigen Stufen von 22.00 bis 6:00 Uhr

Der regionale Gesundheitsminister informiert, dass Teneriffa, Gran Canaria und Fuerteventura auf Stufe 3 gehen werden, aufgrund der Erhöhung der kumulierten Inzidenz, ab diesen Montag (22.03.2021)  00:00 Uhr

In Verbindung mit diesen temporären Maßnahmen überprüfte und aktualisierte der Regierungsrat bestimmte Präventionsmaßnahmen, die mit dem Regierungsabkommen vom 19. Juni 2020 beschlossen wurden. Es wurde auch vereinbart, die Aktionen in den Zentren und anderen öffentlichen und privaten Wohneinrichtungen für ältere und behinderte Menschen auf die gemeinsame Verordnung zu verweisen, die von den für soziale Rechte und Gesundheit zuständigen Abteilungen herausgegeben werden soll.

Der Minister für Gesundheit, Blas Trujillo, berichtete auch die Änderungen des Niveaus auf den Inseln Teneriffa, Gran Canaria und Fuerteventura, die auf 3 gehen, während der Rest der Inseln in der aktuellen Situation bleiben. Das heißt, La Palma, La Gomera und El Hierro bleiben auf Stufe 1, und Lanzarote und La Graciosa auf Stufe 2. Diese Änderung wird am Montag dieser Woche um 00:00 Uhr stattfinden.

Zu den Maßnahmen, auf die sich der Regierungsrat geeinigt hat, gehört die Öffnung der Turnhallen in der Ebene 3 auf 33 Prozent ihrer Kapazität, unter Beibehaltung des Abstands von 2 Metern und mit der Verpflichtung, jederzeit eine Maske zu tragen. In Restaurants, auf allen Ebenen, ist es erlaubt, die Öffnung bis 24:00 Uhr zu verlängern, nur für den Service von Speisen zu Hause, was nicht den Service von Speisen zur Abholung auf dem Gelände beinhaltet.

Maßnahmen zu Ostern

Der Regierungsrat genehmigte spezifische und vorübergehende Maßnahmen für den Zeitraum zwischen 00:00 Uhr am Freitag, dem 26. März, und 24:00 Uhr am Freitag, dem 9. April, der mit der Feier der Osterwoche zusammenfällt.

In diesem Zusammenhang genehmigte der Regierungsrat die Einschränkung der Mobilität zwischen den Inseln mit Ausnahme der im Königlichen Gesetzesdekret 926/2020 vom 25. Oktober festgelegten Ausnahmen, zu denen u. a. der Besuch von Gesundheitszentren, -diensten und -einrichtungen, die Erfüllung beruflicher, geschäftlicher, institutioneller oder gesetzlicher Verpflichtungen sowie die Rückkehr an den Ort des gewöhnlichen oder familiären Aufenthalts gehören. Es wird möglich sein, zwischen den Inseln außerhalb dieser Fälle zu reisen, solange ein aktiver Diagnosetest (PDIA) negativ ist.

Zu dieser Einschränkung der Mobilität kommt die Begrenzung der Anzahl der Personen, die sich in öffentlichen, geschlossenen oder Außenräumen treffen dürfen, auf maximal 4, sofern es sich nicht um Zusammenwohnende in den Stufen 1, 2 und 3 handelt, und auf maximal 2 in Stufe 4.

In privaten Räumen dürfen sich nur Zusammenwohnende treffen.

Was die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in der Nacht betrifft, so gilt diese auf den Inseln der Alarmstufe 1 von 23:00 bis 6:00 Uhr und auf den übrigen Stufen von 22:00 bis 6:00 Uhr. Diese Einschränkung hat keinen Einfluss auf die Durchführung der wesentlichen Tätigkeiten, die in Abschnitt 1.5.2 des Regierungsabkommens vom 19. Juni 2020 und dessen Aktualisierungen enthalten sind.

Während der Gültigkeitsdauer der vorübergehenden Maßnahmen für die Osterwoche wird die Einreise von Personen auf das Territorium der Kanarischen Inseln gemäß den Bedingungen der Vereinbarung des Interterritorialen Rates des Nationalen Gesundheitssystems vom 10. letzten Mittwoch eingeschränkt.

Spezifische Maßnahmen für das Hotel- und Gaststättengewerbe, Restaurants, Terrassen, Bars und Cafés

Zusätzlich zu den allgemeinen Maßnahmen, die im Regierungsabkommen für jede Alarmstufe festgelegt sind, werden zwischen dem 26. März und dem 10. April in Betrieben und Tätigkeiten des Hotel- und Gaststättengewerbes, in Restaurants und Terrassen sowie in Strandbars und Restaurants in allen Alarmstufen die folgenden Maßnahmen ergriffen:

-Stellen Sie eine angemessene Belüftung und Lufterneuerung der Innenräume sicher.

-Abstand von mindestens 2 Metern zwischen Stühlen an verschiedenen Tischen oder Tischgruppen.

-Tische entsprechend der Personenzahl, wobei darauf zu achten ist, dass die Stühle so angeordnet sind, dass sich die Esser gegenüber sitzen und einen möglichst großen Abstand zueinander haben.

-Es ist verboten, außerhalb des Tisches oder des jedem Kunden zugewiesenen Barplatzes zu trinken.

-Es ist verboten, alkoholische Getränke an Kunden auszuschenken, die nicht einen zuvor zugewiesenen Tisch- oder Barplatz belegen.

-Rauchen ist auf den Terrassen oder anderen vom Lokal oder der Einrichtung abhängigen Außenbereichen nicht erlaubt. Der Konsum von Tabak oder anderen Inhalationsgeräten ist innerhalb eines Umkreises von mindestens 5 Metern von den Eingängen zu Einrichtungen, in denen das Rauchen verboten ist, verboten.

-Gäste müssen jederzeit am Tisch sitzen bleiben und sich im Lokal nur so viel bewegen, wie unbedingt nötig.

-Gesichtsmaske zu jeder Zeit zu tragen, außer beim Essen oder Trinken.

-Aktivitäten, die zu Gedränge, Nichteinhaltung des zwischenmenschlichen Sicherheitsabstands oder unsachgemäßem Gebrauch von Masken führen, wie z. B. Partys, Tanzveranstaltungen, Karaoke, Wettbewerbe, Konzerte oder Hintergrundmusik, die zum Tanzen oder Singen einladen, sind verboten.

-Eigentümer von Einrichtungen sind dafür verantwortlich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Entstehung von Risiken der Verbreitung der COVID-19-Krankheit zu verhindern.

Maximale Kapazität in Gastronomiebetrieben nach Alarmstufen

Zusätzlich zu den oben genannten Maßnahmen dürfen in Abhängigkeit von der Alarmstufe, in der sich jede Insel befindet, in Alarmstufe 1 75 % der zulässigen Kapazität in Innenräumen nicht überschritten werden. Die maximale Belegung pro Tisch beträgt 4 Personen, sowohl im Außenbereich als auch im Innenbereich oder an der Bar, wobei ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen den Stühlen an verschiedenen Tischen und zwischen den Kundengruppen an der Bar eingehalten werden muss. Die Einrichtung wird vor 23.00 Uhr für die Öffentlichkeit geschlossen.

In der Alarmstufe 2 dürfen 75 % der zulässigen Kapazität in Außenterrassen und 50 % in Innenräumen nicht überschritten werden. Die maximale Belegung pro Tisch beträgt 4 Personen, sowohl im Außen- als auch im Innenbereich, und 2 pro Kundengruppe an der Bar, wobei ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen den Stühlen an verschiedenen Tischen und zwischen Kundengruppen an der Bar eingehalten werden muss. Ein Buffet oder die Möglichkeit zur Selbstbedienung dürfen nicht in Innenräumen angeboten werden. Schließung des Betriebs für die Öffentlichkeit vor 22.00 Uhr.

In der Alarmstufe 3 dürfen auf Außenterrassen nicht mehr als 50 % der zulässigen Kapazität genutzt werden, in Innenräumen ist der Betrieb verboten. Die maximale Belegung pro Tisch beträgt 4 Personen und der Verzehr an der Bar und am Buffet sowie die Selbstbedienung im Innenbereich ist untersagt.

Bei Alarmstufe 4 werden die für Alarmstufe 3 angegebenen Maßnahmen angewandt, mit Ausnahme der Schließzeit der Gastronomiebetriebe, die vor 18.00 Uhr festgelegt wird, obwohl der Abholservice auf dem Betriebsgelände bis 22.00 Uhr und die Hauszustellung bis 24.00 Uhr erfolgen kann. Schließung des Betriebes für die Öffentlichkeit vor 18.00 Uhr.

Die Lieferung nach Hause ist auf allen Ebenen bis Mitternacht möglich.

Religiöse Stätten

In Bezug auf religiöse Stätten legt die Vereinbarung fest, dass ein sicherer Abstand zwischen nicht zusammenlebenden Personen und dem zwischen Nicht-Mitbewohnern und der obligatorischen Verwendung von Masken zu garantieren ist.

Bei der Ausübung des Gottesdienstes ist körperlicher Kontakt zwischen den Anwesenden und Gesang zu vermeiden, und der Tempel oder der Gebetsort muss mit offenen Türen und Fenstern bleiben. Türen und Fenster sollten vor und nach dem Service für die notwendige Zeit geöffnet bleiben, um die Belüftung zu gewährleisten. Während der Zelebration sind die Türen offen zu halten, wenn dadurch der Betrieb der Gebetszeremonie nicht behindert wird.

Die Anwesenheit in den Gotteshäusern darf je nach festgestellter Alarmstufe die folgenden Kapazitäten nicht überschreiten für jedes Gebiet. Bis zur Alarmstufe 1 dürfen in geschlossenen Räumen nicht mehr als 75 % der Kapazität überschritten werden, in Alarmstufe 2 dürfen in geschlossenen Räumen nicht mehr als 75 % der Kapazität überschritten werden. Bei Alarmstufe 2 dürfen in geschlossenen Räumen nicht mehr als 50 % und bei Alarmstufe 3 und 4 nicht mehr als 33 % der Kapazität in geschlossenen Räumen überschritten werden. Für die drei letztgenannten wird empfohlen, dass die Dienste telematisch oder über das Fernsehen angeboten werden.

Die Nutzung der Aussenflächen um die Gebäuden oder öffentlichen Verkehrswegen für gottesdienstliche Handlungen muss vorher beantragt und von der zuständigen Gemeindebehörde genehmigt werden. Es müssen die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, damit ein sicherer Abstand zwischen den Personen eingehalten wird, unabhängig von der obligatorischen Verwendung von Masken, sowie den übrigen allgemeinen Präventivmaßnahmen.

Öffentliche Shows und beliebte Veranstaltungen

Öffentliche Aufführungen (Erholungs-, Freizeit- und Unterhaltungsaktivitäten, einschließlich Sport, die gelegentlich an anderen Orten als den für die gewöhnliche Ausübung dieser Tätigkeit vorgesehenen Einrichtungen und in jedem Fall solche, die in beweglichen  Einrichtungen (z.B. in Zelten o.ä.) oder im Freien abgehalten werden, dürfen nur auf denjenigen Inseln abgehalten werden die sich in einer Situation mit geringer Übertragung befinden, was der Alarmstufe 1 entspricht.

Festivals, Volksfeste und andere populäre Veranstaltungen sind nicht erlaubt, was auch das Verbot beinhaltet Handlungen, Umzüge, Feiern oder jede andere Art von Veranstaltung zu nennen, die zu einer unkontrollierten Ansammlung von Menschen auffordern könnte, oder Situationen, die die Einhaltung der allgemeinen Vorschriften behindern oder unmöglich machen, allgemeine Präventivmaßnahmen, wie z. B. die Ansammlung von Menschen, der Aufenthalt von mehr Menschen als die für jeden festgelegten Anzahl die für jede Alarmstufe festgelegte Anzahl, die Einhaltung des zwischenmenschlichen Sicherheitsabstandes, die Nichteinhaltung des Abstandes, Nichteinhaltung von Kapazitätsanforderungen usw.

Ebenso ist der Verkauf oder Konsum von alkoholischen Getränken auf öffentlichen Straßen, in Parks oder auf Erholungsgebieten im Freien nicht gestattet. Freizeitbereiche im Freien, und die Kontrollen werden verstärkt, um den nicht genehmigtem Konsum von Alkohol zu verhindern, die Einhaltung der maximalen Anzahl von Personen bei Zusammenkünften, Sicherheitsabständen und anderen Aktivitäten, die auf öffentlichen Straßen, in Parks oder auf Erholungsflächen im Freien nicht erlaubt sind. Aktivitäten, die auf öffentlichen Straßen, in Parks und anderen Erholungsgebieten unter freiem Himmel nicht erlaubt sind. Eine nächtliche Sperrung von Bereichen, in denen Menschenansammlungen auftreten, kann aus diesem Grund eingerichtet werden.

Ingo Töpfer
Ingo Töpfer
Mein Name ist Ingo und ich bin der Headman von Fuerteventura.News und Radio Sol FM Ftv. , also Chef-Redakteur, Chef-Reporter, Chef-Techniker, Chef-Programmierer und verantwortlich für alles, was mit diesen Seiten zu tun hat. Weitere Berufsbezeichnungen könnten auch sein: Mädchen für alles, Direktor, Herausgeber und was euch sonst noch so einfällt. Die Hauptsache ist, dass euch die Informationen die wir hier zusammentragen hilfreich erscheinen mögen.
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