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Königlicher Erlass 115/2022 zum Wegfall der Maskenpflicht im Freien

Königlicher Erlass 115/2022 vom 8. Februar zur Änderung der obligatorischen Verwendung von Masken während der durch COVID-19 verursachten gesundheitlichen Krisensituation heute im BOE veröffentlicht.

BOE-A-2022-2062

Im Staatsanzeiger (BOE) wurde heute die Änderung des Dekrets veröffentlicht, wonach ab morgen, Donnerstag,den 10.02.2022, Masken im Freien nicht mehr obligatorisch sind. Diese Entscheidung wurde in der letzten Sitzung des Ministerrates gebilligt und der Interterritoriale Rat des Nationalen Gesundheitssystems (CISNS) hat zugestimmt.

Im einzigen Artikel heißt es:

Artikel 6 des Gesetzes 2/2021 vom 29. März über dringende Maßnahmen zur Vorbeugung, Eindämmung und Koordinierung zur Bewältigung der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrise, wird wie folgt festgelegt

„1. Personen ab sechs Jahren müssen in den folgenden Situationen einen Mundschutz tragen:

a) In jedem geschlossenen Raum, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder für die Öffentlichkeit zugänglich ist.

b) Bei Massenveranstaltungen, die unter freiem Himmel stattfinden, wenn die Anwesenden stehen. Sitzen sie, so ist dies obligatorisch, wenn es nicht möglich ist, einen Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen einzuhalten, außer bei Gruppen von Mitbewohnern.

c) Im Flug-, Bus- und Bahnverkehr, einschließlich der Bahnsteige und Bahnhöfe für Passagiere oder in Seilbahnen sowie in öffentlichen und der ergänzenden privaten Personenbeförderung in Fahrzeugen mit bis zu neun Sitzplätzen, einschließlich des Fahrers, wenn die Insassen von Personenkraftwagen nicht im selben Haushalt leben. In geschlossenen Räumen auf Schiffen, wenn der Sicherheitsabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, außer bei Gruppen von zusammenlebenden

2. Die im vorstehenden Abschnitt enthaltene Verpflichtung ist in den folgenden Fällen nicht anzuwenden:

a) Personen mit jeder Art von Krankheit oder Atembeschwerden, die durch die Verwendung der Maske verschlimmert werden könnten, oder die aufgrund ihrer eine Behinderung oder Abhängigkeit haben, die Maske nicht selbständig abnehmen können, oder Verhaltensänderungen aufweisen, die eine Verwendung der Maske unmöglich machen.

b) Für den Fall, dass aufgrund der Art der Tätigkeiten die Nutzung der Maske gemäß den Angaben der Gesundheitsbehörden unverträglich ist.

c) in geschlossenen, öffentlich zugänglichen Räumen oder Plätzen, die Teil des Wohnsitzes der Person sind, wie z. B. Einrichtungen für die Betreuung und für die Pflege älterer oder behinderter Menschen, Räumlichkeiten, für den kollektiven Aufenthalt von Arbeitnehmern oder andere Orte oder geschlossene Räume für den öffentlichen Gebrauch, die Teil des Aufenthaltsortes der Gruppen sind, die sich dort versammeln, wie z. B. Gruppen mit ähnlichen Merkmalen, vorausgesetzt, dass diese Gruppen und die dort beschäftigten Arbeitnehmer, die dort ihre Arbeit verrichten, sind gegen SARS-CSR-CoV geimpft sind mit einer Durchimpfungsrate gegen SARS-CoV-2 von mehr als 80 % mit einer vollständigen und einer Auffrischungsdosis, die von der zuständigen Gesundheitsbehörde bescheinigt wird.

Die letztgenannte Ausnahmeregelung gilt nicht für externe Besucher noch für Arbeitnehmer in Alten- und Behindertenheimen, da für diese das Tragen einer Maske vorgeschrieben ist“.

Inkrafttreten

Dieser Königlicher Erlass 115/2022 tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung also ab Donnerstag (10.02.2022) in Kraft

 

Ingo Töpfer
Ingo Töpfer
Mein Name ist Ingo und ich bin der Headman von Fuerteventura.News und Radio Sol FM Ftv. , also Chef-Redakteur, Chef-Reporter, Chef-Techniker, Chef-Programmierer und verantwortlich für alles, was mit diesen Seiten zu tun hat. Weitere Berufsbezeichnungen könnten auch sein: Mädchen für alles, Direktor, Herausgeber und was euch sonst noch so einfällt. Die Hauptsache ist, dass euch die Informationen die wir hier zusammentragen hilfreich erscheinen mögen.
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